|
|
|
Mehrwegsystem
- Der rechtliche Aspekt |
|
Umweltschutz
und umweltschonendes Verhalten sind eines der wichtigsten
Themen unserer Zeit. Der Einsatz von Mehrwegsystemen schafft
Kreisläufe, schont natürliche Ressourcen und erhält
Arbeitsplätze. In diesem Bereich muß vieles von
Hand vor Ort erledigt werden und kann nicht ins Ausland
verlagert werden.
Die öffentliche Hand ist aufgrund des § 2 Abs.
2 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) in Verbindung mit den
"Ausführungsvorschriften für umweltfreundliche
Beschaffungen und Auftragsvergaben nach der Verdingungsordnung
für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (AVUm
VOL)" verpflichtet, in Ihren Räumen kein Einweggeschirr
(einschließlich Trinkbecher) zuzulassen. Aus dem Wortlaut
der Anlage zur AVUmVOL ergibt sich eindeutig, daß
dies auch für Getränkeautomaten gilt:"
III. Auflagen bei Verträgen mit Kantinenpächtern,
Essen- und GetränkelieferantenBei
Vertragsabschlüssen sind unter anderem folgende Auflagen
zu erteilen:1.
.....2.
Die Verwendung von Einweggeschirr einschließlich Trinkbechern
ist nicht zulässig. Die Verwendung von Mehrwegverpackungen
- insbesondere bei Getränkeverpackungen - ist sicherzustellen.
Dies gilt auch für Getränkeautomaten.3.
....."Wir
wurden im Umweltamt des Bezirkamtes Lichtenberg am 15.11.1995
anläßlich eines Gesprächskreises "Abfallvermeidung
im Verpflegungsbereich" gemeinsam mit anderen Branchenkollegen
über die Rechtslage informiert und beschlossen, dies
bei den künftigen Planungen zu berücksichtigen.Diese
Vorschrift scheint jedoch immer noch den meisten öffentlichen
Einrichtungen unbekannt zu sein. Teilweise wird trotz Kenntnis
der Rechtslage hiergegen verstoßen (s. unten Erfahrungen). |
|
|
|