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Mehrwegsystem - Der rechtliche Aspekt
 
Umweltschutz und umweltschonendes Verhalten sind eines der wichtigsten Themen unserer Zeit. Der Einsatz von Mehrwegsystemen schafft Kreisläufe, schont natürliche Ressourcen und erhält Arbeitsplätze. In diesem Bereich muß vieles von Hand vor Ort erledigt werden und kann nicht ins Ausland verlagert werden.

Die öffentliche Hand ist aufgrund des § 2 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) in Verbindung mit den "Ausführungsvorschriften für umweltfreundliche Beschaffungen und Auftragsvergaben nach der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (AVUm VOL)" verpflichtet, in Ihren Räumen kein Einweggeschirr (einschließlich Trinkbecher) zuzulassen. Aus dem Wortlaut der Anlage zur AVUmVOL ergibt sich eindeutig, daß dies auch für Getränkeautomaten gilt:
" III. Auflagen bei Verträgen mit Kantinenpächtern, Essen- und GetränkelieferantenBei Vertragsabschlüssen sind unter anderem folgende Auflagen zu erteilen:1. .....2. Die Verwendung von Einweggeschirr einschließlich Trinkbechern ist nicht zulässig. Die Verwendung von Mehrwegverpackungen - insbesondere bei Getränkeverpackungen - ist sicherzustellen. Dies gilt auch für Getränkeautomaten.3. ....."Wir wurden im Umweltamt des Bezirkamtes Lichtenberg am 15.11.1995 anläßlich eines Gesprächskreises "Abfallvermeidung im Verpflegungsbereich" gemeinsam mit anderen Branchenkollegen über die Rechtslage informiert und beschlossen, dies bei den künftigen Planungen zu berücksichtigen.Diese Vorschrift scheint jedoch immer noch den meisten öffentlichen Einrichtungen unbekannt zu sein. Teilweise wird trotz Kenntnis der Rechtslage hiergegen verstoßen (s. unten Erfahrungen).